Leitsatz (amtlich)
Eine Verjährungsunterbrechung durch Zahlungsaufforderung oder Stundung gem. § 17 Abs. 3 S. 2 KostO setzt keine wirksame Kostenberechnung des Notars voraus (entgegen: OLG Düsseldorf MDR 1958, 527; v. 28.9.2000 - 10 W 54/00, MDR 2001, 175 = OLGReport Düsseldorf 2001, 146 [150]; OLG Hamm v. 8.3.1989 - 15 W 524/88, MDR 1989, 651 = DNotZ 1990, 318 [319]; OLG Schleswig, Beschl. v. 12.9.1995 - 9 W 108/95; BayObLG v. 22.12.2003 - 3Z BR 226/03, BayObLGReport 2004, 183).
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 82 T 356/03) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird dem BGH vorgelegt.
Gründe
I. Der Beschwerdegegner erstellte im Juli 2000 einen Kaufvertragsentwurf betreffend Grundstücke einer Erbengemeinschaft B., den die Beschwerdeführerin namens einer B. GmbH von ihm erbeten hatte. Der Beschwerdegegner stellte der Beschwerdeführerin am 12.6.2002 eine Kostenberechnung über 10.675,77 EUR und stundete zugleich seine Forderung. Die Beschwerde gegen die Kostenberechnung ist vom LG zurückgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Mit der weiteren Beschwerde macht die Beschwerdeführerin weiterhin geltend, sie sei nicht Kostenschuldnerin und überdies sei die Kostenforderung verjährt.
II. Der Senat beabsichtigt, die Kostenberechnung teilweise aufzuheben, weil sich eine Gebühr bei dem Geschäftswert von 12 Mio. DM nicht auf die angesetzten 18.000 DM, sondern auf 16.430 DM belief, im Übrigen die weitere Beschwerde jedoch zurückzuweisen. Hierfür ist entscheidend, dass der Senat die Verjährung gem. § 17 Abs. 3 S. 2 KostO durch die Stundung vom 12.6.2002 unterbrochen sieht, obwohl es seinerzeit an einer wirksamen Kostenberechnung fehlte. Nach der Rechtsprechung anderer OLG (OLG Düsseldorf MDR 1958, ...