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BayObLG Beschluss vom 22.12.2003 - 3Z BR 226/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Einer Kostenrechnung eines Notars kann nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen, wenn sie § 154 KostO entspricht.

2. Nach § 154 Abs. 2 KostO sind nicht nur Vorschüsse nach § 8 KostO anzugeben, sondern alle vorgängigen Zahlungen, welche der Kostenpflichtige für das in Rechnung gestellte Geschäft geleistet hat. Solche Zahlungen sind gesondert auszuweisen.

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 19.09.2003; Aktenzeichen 8 T 4385/02)

 

Tenor

I. Der Beschluss des LG Traunstein vom 19.9.2003 wird in Ziff. I aufgehoben.

II. Die Notarkostenrechnung des weiteren Beteiligten vom 19.12.2000 wird aufgehoben.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.241,91 Euro (= 4.384,80 DM) festgesetzt.

 

Gründe

I. Am 3.11.1997 beurkundete der beteiligte Notar die Errichtung der Beschwerdeführerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die hierfür erstellte und bezahlte Kostenrechnung ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Am 28.4.1998 beurkundete der Vertreter des Notars eine Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin sowie eine Stammkapitalerhöhung mit Sacheinbringung und Übernahmeerklärung. Die Urkunde enthielt die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um 50.000 DM auf 100.000 DM. Die neue Stammeinlage sollte nicht in bar, sondern durch Sacheinbringung geleistet werden. Hierzu findet sich in der notariellen Urkunde folgende Bestimmung:

„IV. Sacheinbringung

Der Gesellschafter und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vereinbaren in Erfüllung der eingegangenen Einbringungsverpflichtung was folgt:

Der Gesellschafter betreibt ein Einzelunternehmen, das die Bodenbelagssanierung und ähnliche Tätigkeiten zum Gegenstand hat. Der Gesellschafter bringt hiermit dieses Einzelunternehmen mit allen Aktiven und Passiven unter Buchwertfort...

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