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KG Berlin Beschluss vom 13.01.2023 - 6 U 191/21

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 01.09.2021; Aktenzeichen 23 O 439/13)

 

Nachgehend

KG Berlin (Beschluss vom 31.03.2023; Aktenzeichen 6 U 191/21)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2021, Az. 23 O 439/13, gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Es ist beabsichtigt den Streitwert für die Berufungsinstanz auf EUR 511.291,88 festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt mit der Berufung von der beklagten Versicherungsgesellschaft weiterhin eine Deckungszusage aus einem zwischen den Parteien bestehenden Berufshaftpflichtversicherungsvertrag.

Ausweislich eines Nachtrages vom 3. Juli 2000 zur Versicherungsnummer 3 ... bestand zwischen den Parteien seit dem 1. August 1999 eine Berufshaftpflichtversicherung. Der Kläger, von Beruf Architekt, ist darin unter seiner Anschrift in der P in 1 als Versicherungsnehmer geführt, unter der Überschrift "Berufs-Haftpflicht" ist ein "Architekturbüro" aufgeführt.

Mit Schreiben vom 17. April 2008 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er mit Anwaltsschreiben vom 14. April 2008 auf Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in der S in Berlin in Anspruch genommen werde. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009, dem Kläger am 15. Mai 2009 zugegangen, lehn...

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