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KG Berlin Beschluss vom 31.03.2023 - 6 U 191/21

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Normenkette

VVG § 15

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 13.01.2023; Aktenzeichen 6 U 191/21)

LG Berlin (Urteil vom 01.09.2021; Aktenzeichen 24 O 439/13)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2021 (Az. 24 O 439/13) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 511.291,88 festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2021 - 24 O 439/13 - ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2021 sowie auf den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2023 Bezug genommen. Der Senat hat mit diesem Beschluss vom 13. Januar 2023 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hingewiesen. Hiergegen hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 27. März 2023 gewandt.

II. 1. Die zuläss...

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