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KG Berlin Beschluss vom 08.02.2023 - 16 UF 154/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Drohung im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG bezeichnet das In-Aussicht-Stellen eines Übels, dessen Verwirklichung davon abhängt, dass die bedrohte Person nicht nach dem Willen des Täters handelt. Dafür bedarf es nicht des ausdrücklichen In-Aussicht-Stellens eines Übels, sondern das kann auch durch Drohgebärden, Gesten oder eine "Drohkulisse" erfolgen.

2. Ein Verhalten des Täters, dass Anlass zum Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gibt, indiziert eine Wiederholungsgefahr und das rechtfertigt es zwanglos, eine zu Recht erlassene Schutzanordnung auch auf ein Rechtsmittel hin weiter aufrecht zu erhalten.

3. Auch wenn der Verfahrensbevollmächtigte seinen Vortrag mit den Worten "aus Sicht des Antragsgegners" einleitet und eine umfangreiche, kommentierend-erläuternde Darstellung des Geschehensablaufs aus der Perspektive des von ihm vertretenen Beteiligten abgibt, liegt damit keine eidesstattliche Versicherung vor mit der Folge, dass die Behauptungen - wenn keine anderen, präsenten Beweismittel angeboten werden - nicht im Sinn von § 31 FamFG glaubhaft gemacht sind.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 86 F 88/22)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 5. Oktober 2022 im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 86 F 88/22 - wird auf dessen Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen den am 5. Oktober 2022 im Wege der einstweiligen Anordnung und nach mündlicher Erörterung der Sache erlassenen Gewaltschutzbeschluss des Familiengerichts.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin eine Schutzanordnung nach § 1 GewSchG erlassen un...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Zur Glaubhaftmachung im Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 1 GewSchG. 2. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Verwirklichung des Tatbestandes von § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG indiziert.  Normenkette GewSchG § ...

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