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KG Berlin Beschluss vom 03.05.1999 - 25 U 1675/99

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Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 29 O 84/99)

 

Tenor

1. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Der Wert des Verfahrens beträgt für die Berufungsinstanz bis zur beiderseitigen Erledigungserklärung 37.950,00 DM.

 

Tatbestand

A Die Berufung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden.

 

Entscheidungsgründe

B Die Berufung ist aber im jetzt noch anhängigen Umfange unbegründet.

Nachdem beide Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch – unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen – über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Danach sind hier der Verfügungsklägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (des Gebäudeabrisses) war dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht stattzugeben und ohne das erledigende Ereignis wäre die Verfügungsklägerin voraussichtlich unterlegen. Denn der Verfügungsklägerin stand gegen die Verfügungsbeklagte kein gerichtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbarer Anspruch dahin zu, es zu unterlassen, die Versorgungsleitungen zum Imbißgeschäft auf dem Grundstück A.-K. B., zu unterbrechen sowie das vordere Gebäude auf diesem Grundstück abzureißen und die Versorgungsleitungen wiederherzustellen.

Ein solcher Anspruch folgt hier auch nicht aus §§ 861 Abs. 1, 862 Abs. 1, 858 Abs. 1, 868, 869 Satz 1 BGB, § 940 ZPO.

I. Es ist zwar davon auszugehen, daß die Verfügungsbeklagte eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB begangen hat, indessen nur gegenüber der Unterpächterin, nicht gegenüber der Verfügungsklägerin selbst.

1. Die Unterpächterin betreibt in den von der Verfügungsklägerin angemieteten Räumen das Imbißge...

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