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Hessisches LSG Urteil vom 24.02.2017 - L 5 R 173/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung eines Berufsgrundbildungsjahrs als Anrechnungszeit in Form einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres beinhaltet eine Anrechnungszeit in Form einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

2. § 58 Abs 1 S 2 SGB VI enthält einen eigenständigen rentenrechtlichen Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

3. Das Berufsgrundbildungsjahr endet regelmäßig mit der Aushändigung des Zeugnisses.

 

Orientierungssatz

Zum Leitsatz 1 vgl LSG Celle-Bremen vom 4.6.2014 - L 2/12 R 124/12 = juris RdNr 30.

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Februar 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 teilweise aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide vom 10. Mai 2005 und 1. März 2011 teilweise zurückzunehmen und die Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vorzumerken.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger in beiden Instanzen dessen außergerichtliche Kosten zur Hälfte zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) um die Vormerkung der Zeit vom 21. September 1979 bis 14. September 1980 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme.

Der 1962 geborene Kläger hatte ausweislich des Abschlusszeugnisses der Schule für Lernbehinderte in C-Stadt vom 5. Juli 1979 im letzten Jahr am Unterricht des 9. Schuljahres teilgenommen und damit die gesetzliche Schulpflicht erfüllt. Im nachfolgenden Schuljahr 1979/1980 besuchte er dann das Berufsgrundbildungsjahr in vollzei...

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