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Hessisches LAG Urteil vom 08.05.2000 - 16 Sa 998/99 (veröffentlicht am 08.05.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Orientierungssatz

1. Die in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis entgegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung mit dem Ablauf der Amtszeit als Betriebsratsmitglied enden sollte, ist wirksam. Denn es bestand ein die Befristung sachlich rechtfertigender Grund, der darin lag, daß ohne die Vereinbarung sein Arbeitsverhältnis lange vor Ablauf der regulären Amtszeit des im April 1994 gewählten Betriebsrates geendet hätte.

2. Die in der Nachtragsvereinbarung getroffene Befristungsvereinbarung hält auch einer Befristungskontrolle statt.

3. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 611/00.

Normenkette

BetrVG § 78 S. 2

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 8 Ca 3446/98)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.2002; Aktenzeichen 7 AZR 611/00)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.1999 – 8 Ca 3448/98 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Beklagte ist ein stadtnaher gemeinnütziger Verein, dem durch Beschluss der … Stadtverordnetenversammlung vom 05.07.1984 gem. § 10 Abs. 5 BSHG die „Hilfe zur Arbeit” nach den §§ 18 bis 20 BSHG übertragen worden ist. Nach seiner Satzung hat er die Aufgabe, „eine sinnvolle Gestaltung der Hilfe zur Arbeit im Sinne der §§ 18 bis 20 BSHG durch Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für arbeitslose … Sozialhilfeempfänger und durch geeignete Hilfen zur Arbeitsbefähigung und zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Ausbildungsplatzes für diesen Personenkreis anzubieten”, sowie „Bildung, Ausbildung, Berufsförd...

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