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Hessisches LAG Urteil vom 07.08.1986 - 12 Sa 361/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung des Arbeitsvertrages bei Verschweigen einer demnächst zu vollziehenden mehrmonatigen Freiheitsstrafe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Arbeitnehmer, der sich um einer Daueranstellung bewirbt, muß von sich aus und ungefragt eine bereits rechtskräftige und demnächst zu verbüßende mehrmonatige Freiheitsstrafe dem einstellenden Arbeitgeber offenbaren.

2. Dabei kommt es nicht darauf an ob die zur Verbüßung anstehenden, abgeurteilten Straftaten ihrerseits für das vorgesehene Arbeitsverhältnis „einschlägig” sind. Entscheidend ist insoweit allein das aus der sicher zu erwartenden, mehrmonatigen Nichterfüllung des Vertrages für den (einstellenden) Arbeitgeber resultierende, außergewöhnliche und atypische Vertragsrisiko.

3. Das „Erschleichen” einer „Normal”-Beschäftigung ohne Offenlegen des vom Arbeitnehmer sofort angestrebten „Freigänger”-Status (offener Strafvollzug) ist auch im Verhältnis zu einem resozialisierungsverpflichteten öffentlichen Arbeitgeber nicht zu billigen.

 

Normenkette

BGB § 123

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 08.01.1986; Aktenzeichen 6 Ca 296/85)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 08.01.1986 – 6 Ca 296/85 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob der zwischen ihnen letztabgeschlossene Arbeitsvertrag vom beklagten Land wirksam angefochten ist.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der jetzt 50-jährige, geschiedene Kläger ist seit dem 1.8.1983 beim Hessischen Straßenbauamt in K. als technischer Zeichner beschäftigt. Er erhielt zunächst drei befristete ABM-Verträge (1.8.1983 – 31.3.1984; 1.4.1984 –30.4.1984; 1.5.1984 – 30.4.1985), die voll aus Mitteln der Bundesan...

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