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Hessisches LAG Beschluss vom 07.07.2009 - 13 Ta 302/09

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keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Verfahrensgebühr. Geschäftsgebühr. Anrechnung. Prozesskostenhilfe. Beiordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine angefallene Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 ist unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezahlt worden ist oder nicht, auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.

Auch eine vorrangige Verrechnung auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung findet nicht statt.

(Bestätigung der Kammerbeschlüsse vom 28. April 2009 – 13 Ta 115/09 und vom 12. Juni 2009 – 13 Ta 303/09).

Der per 01. September 2009 zu erwartende neue § 15 a RVG – Entwurf wird erst für Sachverhalte bedeutsam werden, in denen der Auftrag an den Rechtsanwalt oder die Beiordnung nach der Gesetzesänderung erfolgt.

 

Normenkette

RVG VV Vorbem. 3 IV; RVG VV Nr. 2300; RVG VV 3100; RVG 58 II; ZPO 122 I Nr. 3; RVG - Entwurf 15a; RVG 60 I

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Beschluss vom 07.04.2009; Aktenzeichen 4 Ca 95/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. April 2009 – 4 Ca 95/08 – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Mit der vorliegenden, am 8. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangte der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 1000 EUR, die Herausgabe der Arbeitspapiere und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

Vor Klageerhebung fand eine außergerichtliche Korrespondenz zwischen dem Beklagten und dem Kläger über dessen Prozessbevollmächtigten wegen der streitbefangenen Forderungen statt.

Im Gütetermin vom 26. September 2008 schlossen die ...

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