keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Verfahrensgebühr. Geschäftsgebühr. Anrechnung. Prozesskostenhilfe. Beiordnung
Leitsatz (amtlich)
Eine angefallene Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 ist unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezahlt worden ist oder nicht, auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.
Auch eine vorrangige Verrechnung auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung findet nicht statt.
(Bestätigung des Kammerbeschlusses vom 28. April 2009. – 13 Ta 115/09)
Normenkette
RVG VV Vorbem. 3 IV; RVG VV Nrn. 2300, 3100; RVG 58 II; ZPO 122 I Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 07.04.2009; Aktenzeichen 8 Ca 2342/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagtenvertreterin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. April 2009 – 8 Ca 2342/05 – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Mit der vorliegenden, am 9. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangte die Klägerin von dem Beklagten zunächst die Zahlung von 40.217,31 EUR. Diesen Betrag reduzierte sie später mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 unter teilweiser Klagerücknahme auf 6.011,32 EUR.
Vor Klageerhebung fand eine außergerichtliche Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der Klägerin statt. U. a. übersandte die Beklagtenvertreterin für den Beklagten ein Schreiben vom 8. August 2005 an die Klägerin, worauf eine Betriebsprüfung veranlasst wurde, die am 4. Oktober 2005 in den Räumen des Steuerberaters des Beklagten stattfand. An dieser Prüfung nahm neben dem Betriebsprüfer auch die Beklagtenvertreterin teil.
Durch Beschluss vom...