keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Verfahrensgebühr. Geschäftsgebühr. Anrechnung. Prozesskostenhilfe. Beiordnung
Leitsatz (amtlich)
Eine angefallene Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 ist unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezahlt worden ist oder nicht, auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.
Auch eine vorrangige Verrechnung auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung findet nicht statt.
Normenkette
RVG VV Vorbem. 3 IV; RVG VV Nrn. 2300, 3100; RVG § 58 Abs. 2; ZPO 122 I 3
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 29.01.2009; Aktenzeichen 5 Ca 132/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 29. Januar 2009 – 5 Ca 132/08 – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit wurde der Klägerin durch Beschluss vom 10. Juni 2008 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Gegenstand des Rechtsstreits war die Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 18.180 EUR. Der Rechtsstreit endete durch prozessbeendenden Vergleich am 4. Juli 2008. Der Klägervertreter hatte die Forderung bereits außergerichtlich geltend gemacht.
Mit Schriftsatz vom 12. August 2008 beantragte der Klägervertreter die Festsetzung seiner Gebühren gegenüber der Staatskasse in Höhe von 1156,68 EUR. Wegen des Festsetzungsantrages wird auf Blatt B 33 ff. der Akten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 21. August 2008 (Blatt B 29 der Akten) setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu zahlende Vergütu...