Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1985–1989 und Gewerbesteuermeßbetrags 1985
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert des Verfahrens wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine philippinische Luftfahrtgesellschaft, die Flugzeuge im internationalen Luftverkehr betreibt. Sie unterhielt in den Streitjahren Niederlassungen (Betriebsstätten) in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik).
Die Klägerin unterhielt in den Streitjahren durchgehend eine Betriebsstätte in … von wo aus sie in den streitbefangenen Veranlagungszeiträumen Flugleistungen nach … und … erbrachte. Sie hatte in den Streitjahren teilweise noch weitere Betriebsstätten in … und …, die jedoch später geschlossen wurden. Über ihre Betriebsstätten verkaufte die Klägerin überwiegend Flugtickets an Reisebüros und zu einem kleineren Teil unmittelbar an Reisende. Darüber hinaus besorgte die Betriebsstätte in … die Abwicklung des von dort abgehenden Flugbetriebes, insbesondere die logistische und organisatorische Betreuung.
Die Klägerin erzielte aus ihren Betriebsstätten in der Bundesrepublik aus Frachtbeförderungen und aus dem Verkauf von Flugtickets Einnahmen in Höhe von … – DM in 1985, …,– DM in 1986, …,– DM in 1987, …,– DM in 1988 und …,– DM in 1989. Das Finanzamt berechnete die Steuern vom Ertrag (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) pauschaliert auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und kürzte den errechneten Steuerbetrag gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchst. a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen (DBA) auf 1,5 v. H. der im Inlan...