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Hessisches FG Urteil vom 27.09.1995 - 11 K 1688/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen 1981–1986

 

Tenor

Die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom … wird aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein praktischer Arzt. Er begehrt den Erlaß von Säumniszuschlägen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Schriftsatz vom 23.09.1986 beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Erlaß von Säumniszuschlägen in Höhe von 44.011,97 DM für den Kläger. Auf diesen Schriftsatz wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.04.1987 wies das Finanzamt den Kläger auf die Rechtslage wegen des Erlasses von Säumniszuschlägen hin. Mit Schriftsatz vom 03.08.1987 legte der Kläger einen Vermögensstatus auf den 31.03.1987 vor wegen eines Erlasses von Säumniszuschlägen in Höhe von 59.011,97 DM. Er wies darauf hin, daß innerhalb von sechs Jahren 600.000,– DM an Einkommensteuer bezahlt worden seien. Mit dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 10.09.1987 wies das Finanzamt den Antrag auf Erlaß von Säumniszuschlägen vom 23.09.1986 mit der Begründung vom 03.08.1987 unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung zurück. Es führte aus, der Kläger habe sachliche Billigkeitsgründe geltend gemacht; aus dem vorgelegten Zahlenmaterial des Vermögensstatus ergebe sich jedoch ein positiver Vermögenssaldo, so daß von einer Überschuldung nicht die Rede sein könne. Es liege auch keine dauernde Zahlungsunfähigkei...

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