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Hessisches FG Urteil vom 24.03.2015 - 4 K 2179/13

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 34/15)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliches Eigentum bei der Übertragung von Aktien.. Verfassungswidrige Rückwirkung des § 8b Abs. 3 S. 1 KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Bestehen einer Testamentsvollstreckung an zivilrechtlich wirksam übertragenen Aktien führt regelmäßig nicht zu einer Trennung von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum.
  2. Bei einer sog. „Unter-Preis-Lieferung” besteht der dem Gesellschafter zugewendete Vermögensvorteil in der Differenz zwischen dem vereinbarten Entgelt und dem Entgelt, welches ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter für Leistungen der Kapitalgesellschaft gefordert hätte.
  3. Die Regelung des § 8b Abs. 3 S. 1 KStG führt insoweit zu einer Rückwirkung und damit zu einem Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, wie zur Berechnung des Betrages, der als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln ist, auch auf mögliche Wertsteigerungen abgestellt wird, die bis zur Verkündung bzw. bis zum Beschluss der Gesetzesänderung zur Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 Abs. 1 S. 4 EStG, steuerfrei im Wege einer Veräußerung oder einer Ausschüttung gelebt hätten realisiert werden können.
 

Normenkette

AO § 39; KStG § 8 Abs. 2 S. 2, § 8b Abs. 2, 3 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 4

 

Streitjahr(e)

2004, 2005, 2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2018; Aktenzeichen I R 34/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine als Sachausschüttung bezeichnete Rückübertragung von Aktien zum Buchwert auf die alleinige Gesellschafterin der Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung, eine (steuerfreie) verdeckte Gewinnausschüttung darstellt und inwieweit dann ggf. nichtabziehbare Betriebsausgaben auf der Grundlage des § 8b Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) zu berücksichtigen sind.

Im Jahre 1988 gingen xxx Aktien der damaligen A AG in der Erbfolge nach Frau B auf die B-A-Stiftung (Stiftung) als begünstigte Erbin über (nachdem der zunächst als Vorerbe eingesetzte Ehemann der Erblasserin, Herr C am 21.07.1988 seine Erbschaft ausgeschlagen hatte). Diese Stiftung ist gemeinnützig und war durch Stiftungsgeschäft noch zu Lebzeiten der Erblasserin - errichtet worden. B hatte ihren Nachlass durch mehrere testamentarische Verfügungen geregelt (Verfügungen vom 20.05.1981, 18.07.1981, 22.02.1985 und 18.11.1985). Bereits in ihrem ersten Testament vom 20.05.1981 hatte sie in Abschnitt IV.1.bestimmt, dass der Nachlass der Dauertestamentsvollstreckung (Verwaltungsvollstreckung, §§ 2197, 2209 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB–) unterliegt. Die Testamentsvollstreckung begann mit dem Tod von B in 1988, so dass die 30-jährige Frist des § 2209 BGB im Jahre 2018 endet.

Gemäß Abschnitt IV.4 a des Testaments vom 20.05.1981 haben die Testamentsvollstrecker insbesondere die Aufgabe, den Nachlass zu konstituieren, über die Veräußerung oder Verpachtung des Nachlasses zu entscheiden und die Einbringung des Nachlasses oder seiner Surrogate in die Stiftung durchzuführen. Sie haben weiter die Aufgabe jeweils den Verwaltungsrat der Stiftung zu bestimmen und während der Dauer der Testamentsvollstreckung die Rechte des Stifters wahrzunehmen. Dabei sollen sie darauf achten, dass die Stiftung im Sinne der Stifterin tätig wird. In einer weiteren testamentarischen Verfügung vom 22.05.1985 wurden die Aufgaben der Testamentsvollstrecker ausdrücklich dahingehend erweitert, dass diese auch für die Erfüllung der Auflagen gemäß Abschnitt II. 3. des Testaments (Sicherstellung der Gemeinnützigkeit, Erfüllung des Stiftungszwecks, Änderung der Stiftungsverfassung, Erhalt des Nachlasses und der A-Firmengruppe) zu sorgen haben. Gemäß Abschnitt II. 3. e) des Testaments hat die Stiftung auf Verlangen der Testamentsvollstrecker die Gegenstände des Nachlasses zu verpachten, in Gesellschaften gleich welcher Rechtsform einzubringen oder zu veräußern und stattdessen den jeweiligen Wert, also eine entsprechende Beteiligung oder sonstiges Surrogat, in das Stiftungsvermögen einzubringen. Hinsichtlich der A-Gruppe ist in dem entsprechenden Abschnitt bestimmt: „In jedem Falle soll möglichst sichergestellt sein, dass die Unternehmen der A-Firmengruppe möglichst als Ganzes erhalten bleiben und fortgeführt werden.” Wegen des Inhalts des Testaments vom 20.05.1981 im Einzelnen wird auf die Anlage K1 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 26.11.2013, Blatt 187 ff. der Finanzgerichtsakte – FGA – verwiesen; hinsichtlich der Verfügung vom 22.02.1985 auf Blatt 143 ff. des Akten-Sonderbandes „Verträge”.

Im November 2002 übertrug die Stiftung xxx Stammaktien der A AG (es handelt sich dabei um 74,306 % aller stimmberechtigten Stammaktien der A AG), die bei ihr zum steuerbefreiten Bereich der Vermögensverwaltung im Sinne des § 14 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) gehört hatten. Übertragen wurden neben den xxx Aktien, die der Testamentsvollstreckung unterlagen, weitere x...

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