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Hessisches FG Urteil vom 16.10.2014 - 12 K 854/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Schuldzinsen für Sonderbetriebsvermögen als Betriebsausgaben bei Übernahme durch eine Abfindungsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Beim Ausscheiden eines Komplementärs aus einer Kommanditgesellschaft sind Schuldzinsen für Darlehen die der ausscheidende Gesellschafter in einer Sonderbilanz erfasst hatte und die nach der Abfindungsvereinbarung von der Personengesellschaft anlässlich dessen Ausscheidens zu übernehmen sind, nicht als Betriebsausgaben der Personengesellschaft abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2018; Aktenzeichen IV R 38/16)

BFH (Urteil vom 08.11.2018; Aktenzeichen IV R 38/16)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Änderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Jahres 1996 der ehemaligen E KG dahingehend, dass weitere Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die E KG (im Folgenden: KG) wurde durch notariellen Vertrag vom 02.05.1986 zum 01.01.1986 gegründet. Alleiniger Komplementär war F; Kommanditisten waren seine Kinder D und C. Der alleinige Komplementär F hatte seine Einlage in der Weise geleistet, dass er seine beiden Einzelfirmen „G, Inh. F” und „F - Immobilien und Beteiligungen” in die KG eingebracht hatte (Kommanditgesellschaftsvertrag vom 27.12.1995, rote Akte). Die „F - Immobilien und Beteiligungen” hatte im Zusammenhang mit der Anschaffung und Bebauung von Grundstücken Darlehen bei der H Bank aufgenommen. Die hypothekarische Absicherung erfolgte in Bezug auf diese Grundstücke. Diese Grundstücke und das Darlehen wurden mit Einbringung der „F - Immobilien und Beteiligungen” in die KG überführt. Mit Vertrag vom 07.1...

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