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Hessisches FG Urteil vom 01.11.1995 - 2 K 639/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 1993 vom 03.08.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 20.01.1995 werden mit der Maßgabe geändert, daß weitere Werbungskosten in Höhe von 100.000,– DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung einer Zahlung des Klägers in Höhe von 100.000,– DM aufgrund eines Vergleiches in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des Einkommensteuergesetzes –EStG–).

Der Kläger war aufgrund eines am 20.05.1986 abgeschlossenen „Dienstvertrages” bei der E-GmbH als Prokurist und Niederlassungsleiter beschäftigt. Als Geschäftsführer war er seit dem 01.04.1990 zuständig für die Leitung der Konfektionierung und des Vertriebs von Trockenchemikalien, des Handels mit Packhilfsmitteln, sowie für die Betreuung der Kunden der E-GmbH.

Zum 30.06.1991 stellte die E-GmbH ihre Geschäftstätigkeit ein. In diesem Zusammenhang kündigte sie gegenüber dem Kläger den obengenannten Dienstvertrag zum 31.12.1991. Gleichzeitig wurden zum 01.07.1991 der Kundenstamm, das Anlagevermögen sowie die Vorräte auf die S-AG übertragen.

Mit „Aufhebungsvereinbarung und Ausgleichsquittung” mit Datum vom 25.06.1991 wurde dem Kläger hinsichtlich des Vertragsverhältnisses mit der E-GmbH ein fristloses Kündigungsrecht vor Ablauf der vertraglichen Kündigungsf...

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