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Hessisches FG Beschluss vom 23.04.1997 - 12 Ko 2966/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenrechnung vom 23. August 1996 i.S. 4 K 6345/91

 

Tenor

Die Erinnerung vom 25. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.

 

Gründe

Die Erinnerungsführerin (Efin) erhob beim Hessischen Finanzgericht … Klage ….

Aufgrund dieser Kostenentscheidung setzte der Kostenbeamte die nach seiner Ansicht von der Efin zu tragenden Gerichtskosten … an.

Gegen diesen Kostenansatz vom 23. August 1996 erhob die Efin Erinnerung, mit der sie die Aufhebung der Kostenrechnung beantragt. Nach ihrer Ansicht ist sie als Kirche von Gerichtskosten befreit. Auf die Schriftsätze der Efin vom 25. Juli, 28. August 1996, 21. März und 10. April 1997 wird insoweit Bezug genommen.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht in Kassel hält den Kostenansatz für zutreffend. Auf seine Stellungnahme vom 24. Februar 1997 wird verwiesen.

Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet; der Efin steht keine Gerichtskostenfreiheit zu.

Im finanzgerichtlichen Verfahren werden Gerichtskosten i.S.v. § 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c) des Gerichtskostengesetzes (GKG) „nur nach diesem Gesetz erhoben”; das GKG regelt die Fälle der Kostenbefreiung ausschließlich in § 2.

Die Efin fällt unter keine der unterschiedlichen Fälle der Gerichtskostenfreiheit nach § 2 GKG.

Bei ihr handelt es sich zwar um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach An. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie nach Art. 51 Abs. 1 der Hessischen Verfassung; sie wird aber nicht i.S.v. § 2 Abs. 1 GKG „nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes” verwaltet.

Im Sinn von § 2 Abs. 2 GKG sind auch keine Kostenbefreiun...

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