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Hessischer VGH Beschluss vom 30.06.2003 - 10 TG 553/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tischgebet im kommunalen Kindergarten. Religionsfreiheit (positive u. negative). praktische Konkordanz. staatliches Neutralitätsgebot. Kindergarten- und Heimrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 16. Oktober 1979 „Schulgebet”; BVerfGE 52, 223) und vom 16. Mai 1995 „Kruzifix”, BVerfGE 93, 1) entwickelten Grundsätze zur positiven und zur negativen Religionsfreiheit im schulischen Rahmen gelten erst recht im Bereich des freiwilligen Kindergartenbesuchs.

2. Dementsprechend verstößt ein in einem kommunalen Kindergarten gesprochenes Tischgebet grundsätzlich nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot.

3. Auch bei freiwilligen staatlichen Veranstaltungen ist aber der negativen Bekenntnisfreiheit dadurch

 

Normenkette

GG Art. 28 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; KiGaG § 1 Abs. 2, § 2; SGB VIII § 24

 

Verfahrensgang

VG Gießen (Beschluss vom 31.01.2003; Aktenzeichen 4 G 4715/02 (3))

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.10.2003; Aktenzeichen 1 BvR 1522/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Januar 2003 – 4 G 4715/02 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den eingangs genannten Beschluss ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller zu 2. und seine Ehefrau den Antragsteller zu 1. am 21.05.2003 mit sofortiger Wirkung vom Besuch des Kindergartens „…” in … abgemeldet haben, ein Rechtsschutzbedürfnis weiterhin zu bejahen. Dies ergibt sich aus den zusätzlichen Erklärungen der Antragsteller im Schriftsatz vom...

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