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Hessischer VGH Beschluss vom 27.09.1994 - TL 1511/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

außerordentlich. Bürgermeister. Ersetzung. Kündigung. Kündigungsfrist. Zurechnung. Zustimmung

 

Leitsatz (amtlich)

Nach hessischem Gemeinderecht ist es dem Gemeindevorstand zuzurechnen, wenn der Bürgermeister bzw. – im Falle seiner Verhinderung – der Erste Beigeordnete von Tatsachen Kenntnis erhält, die für die außerordentliche Kündigung maßgebend sind.

Die Frist zur außerordentlichen Kündigung (§§ 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB, 54 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BAT) beginnt daher in der Regel dann zu laufen, wenn der Bürgermeister bzw. der Erste Beigeordente Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erhält.

Der Bürgermeister muß innerhalb der Kündigungsfrist nicht nur den Zustimmungsantrag beim Personalrat stellen, sondern bei Verweigerung der Zustimmung auch das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung beim Verwaltungsgericht einleiten.

 

Normenkette

BAT § 54 Abs. 2; BGB § 166 Abs. 1, § 626 Abs. 2; HGO § 47 S. 1, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1-2

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller möchte erreichen, daß durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zu der außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. ersetzt wird.

Der Beteiligte zu 2. ist bei der Gemeinde C. angestellt. Er bearbeitet im Liegenschaftsamt der Gemeinde unter anderem Fälle der Vermietung und Verpachtung gemeindlicher Liegenschaften. Er ist Vorsitzender des Beteiligten zu 1., des Personalrats der Gemeindeverwaltung C..

Am Abend des 1. April 1993 kam es zu einem Gespräch zwischen dem vom Verwaltungsgericht als Zeugen gehörten Herrn B. und dem ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde C., Herrn P., in dessen Verlauf Herr B. sich bei Herrn P. dafür bedankte, daß der Gemeindevorstand ihm eine gemeindliche Wohnung zugesp...

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