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Hessischer VGH Beschluss vom 25.09.1991 - BPV TK 585/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienststellenleiter. Personalvertretung. Zuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Zuständigkeit der Personalvertretung kommt es allein darauf an, welcher Dienststellenleiter handelt oder etwas zu tun beabsichtigt. Gleichgültig ist, ob er hierzu nach den insoweit geltenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen

 

Normenkette

BPersVG § 83 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

I.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der auf Grund eines Verselbständigungsbeschlusses (§ 6 Abs. 3 BPersVG) gebildete örtliche Personalrat der Werra-Klinik in Bad Sooden-Allendorf, die als rechtlich unselbständige Einrichtung von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin betrieben wird. Beteiligter ist der Verwaltungsleiter dieser Klinik.

Der Streit geht darum, ob dem Antragsteller bei der Aufstellung von Dienstplänen durch den Beteiligten für das Klinikpersonal ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG zusteht. Anläßlich der Umsetzung der zum 1.4.1989 in Kraft getretenen Arbeitszeitverkürzung erstellte der Beteiligte die Dienstpläne für die einzelnen Beschäftigungsgruppen. Er gewährte jedoch dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten (KrAZO) vom 13.2.1924 (RGBl. I S. 66) nur ein Anhörungsrecht. Der Antragsteller hat hierauf im November 1989 bei dem Verwaltungsgericht in Kassel das Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß die Einführung neuer, geänderter Dienstpläne durch den Beteiligten der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG unterliege.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat vorgetragen: Wäre die Aufstellung der Dienstpläne zur Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand im Sinne des § 75 Abs....

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