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Hessischer VGH Beschluss vom 23.05.2000 - 22 TL 4473/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit. Personalrat. Mitbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine auf einen einzelnen Arbeitsplatz, den eine Person innehat, bezogene Arbeitszeitregelung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG.

 

Normenkette

HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit wegen der Frage, ob dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei der am 22. April 1998 erfolgten Festlegung der Arbeitszeit des Schulhausverwalters in der Abendhaupt- und Abendrealschule in Frankfurt zusteht. Die Verfügung ist an die Leitungen der Abendhaupt- und Abendrealschule, der Bethmannschule, Deutschherrenschule und Willemerschule gerichtet und dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben worden. Außerdem erhielten die Schulhausverwalter in der Willemerschule und Deutschherrenschule sowie der „Schulhausverwalter/Springer z.Zt. Herr W.” sie zur Kenntnis und Beachtung.

Auf ein Schreiben des Antragstellers vom 4. Mai 1998 antwortete die Dienststellenleiterin unter dem 24. Mai 1998 – eingegangen am 26. Mai 1998 –, die Arbeitszeitregelung sei nur hinsichtlich des Einsatzes des Schulhausverwalters (Springkraft) an der Abendhaupt- und Abendrealschule getroffen worden. Ein Mitbestimmungsrecht habe der Antragsteller nicht, denn es bestehe nur bei Arbeitszeitregelungen genereller Art und nicht bei individuellen. Es erfolge auch keine Regelung für die Gruppe der Springkräfte.

Daraufhin hat der Antragsteller am 17. September 1998 bei dem Verwaltungsgericht die Feststellung beantragt,

dass die Arbeitszeitregelung der Beteiligten laut Schreiben vom 22. April 1998 für die Schulhausverwalter an der Abendhaupt- und Abendrealschule seiner Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG unterliege.

Das Verwaltungsgericht hat am 12. Oktober 1998 d...

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