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Hessischer VGH Beschluss vom 21.03.1990 - HPV TL 196/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

SITZVERTEILUNG. Wahlanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine Wahlanfechtung auf die Sitzverteilung in einer Gruppe beschränkt, so muß die Wahl auch auf andere Wahlfehler überprüft werden, weil die richtige Verteilung der Sitze nur aufgrund einer gültigen Wahl ermittelt werden kann; werden Wahlfehler erkannt, so dann die Wahl aber nicht insgesamt für ungültig erklärt werden, weil der Antragsteller auch im Wahlanfechtungsverfahren den Streitgegenstand durch seinen Antrag bestimmt.

 

Normenkette

HPVG § 22

 

Tatbestand

I.

In der Zeit vom 28. bis zum 29. Juni 1988 wurde der Gesamtpersonalrat der Lehrer beim Staatlichen Schulamt für den Odenwaldkreis neu gewählt. Laut Wahlausschreiben vom 18. April 1988, das am 3. Mai 1988 ausgehängt wurde, sollte Gruppenwahl stattfinden, in der Gruppe der Beamten sollten zehn Vertreter, in der Gruppe der Angestellten ein Vertreter gewählt werden.

Ausweislich der Niederschrift über das Wahlergebnis vom 4. Juli 1988, die am 8. Juli 1988 zum Aushang an den Schulen versandt worden ist, erhielten von den 595 gültigen Stimmen in der Beamtengruppe bei zehn Stimmenthaltungen die Liste 3 – VBE – 129 Stimmen, die Liste 4 – GEW – 307 Stimmen und die Liste 5 – DLH/U -149 Stimmen. Der Gesamtwahlvorstand teilte nach § 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 WO – HPVG 1988 der Liste 3 zwei, der Liste 4 fünf und der Liste 5 drei Sitze zu.

Die Antragstellerin (Liste 4), die nach eigenen Angaben eine im Bereich des Staatlichen Schulamtes für den Odenwaldkreis vertretene Gewerkschaft ist, hat die Wahl mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Juli 1988, bei dem Verwaltungsgericht in Darmstadt eingegangen am 22. Juli 1988, in der Gruppe der Beamten angefochten. Nach ihrer Auffassung ist § 24 Abs. 1 WO-HPVG 1988 verfassungswidrig, weil diese Vorschrift ...

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