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Hessischer VGH Beschluss vom 18.12.1990 - 1 TG 2020/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß. Beteiligungsrecht. Mitbestimmung. Vorstellungsgespräch

 

Leitsatz (amtlich)

§ 62 Abs 3 S 3 HPVG F. 1988 beansprucht als allgemeine Vorschrift auch in den Fällen Geltung, in denen § 79 HPVG

F. 1988 Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen ausschließt (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluß vom 4.10.1989 – 1 TG 2058/89 –, DÖV 1990, 214 – L – = NVwZ-RR 1990, 206 – L –).

 

Normenkette

HPVG § 62 Abs. 3 S. 3, § 79

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat ihm in dem angefochtenen Beschluß im Ergebnis zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Beigeladenen vor einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung dem Antragsteller bei der Übertragung der Stelle des Regierungsvizepräsidenten in Darmstadt vorzuziehen.

Der erkennende Senat kann zunächst auf die allgemeinen rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluß zum sog. Bewerbungsverfahrensanspruch Bezug nehmen, die auf der dort zitierten Senatsrechtsprechung beruhen. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, daß der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Geht man von dem Wortlaut der Stellenausschreibung der umstrittenen Stelle (StAnz. 1989, 1351) aus, so legte der Antragsgegner Wert auf „langjährige Berufserfahrung” und „ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft, Einfühlungsvermögen sowie Organisations- und Verhandlungsgeschick”. Beide Bewerber erfüllen nach Auffassung des Senats diese beiden Auswahlkriterien, wenn auch teilweise mit unterschiedlichem Gewicht. Ist die „Berufserfahrung” des Antragstellers „langjähriger”, so ist „Organisations- und Verhandlungsgeschick” des Beigela...

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