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Hessischer VGH Beschluss vom 07.09.2004 - 10 UE 600/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienangehöriger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Familienangehöriger. Kernfamilie. Leistungsberechtigter. Onkel. Verwandter. Sozialhilferechts einschließlich Leistungen nach dem AsylbLG

 

Leitsatz (amtlich)

Unter „Familienangehörigen” i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind nicht nur die Mitglieder der „Kernfamilie” (Ehegatten, Eltern und minderjährige Kinder) zu verstehen, sondern auch die Verwandten des Leistungsberechtigten Onkel und Tante.

 

Normenkette

AsylbLG §§ 1, 1a, 7; BSHG § 16

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 24.06.2002; Aktenzeichen 7 E 3635/01 (2))

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2002 – 7 E 3635/01 (2) – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten des Beklagten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG; hier: § 7 Abs. 1 Satz 1). Einen entsprechenden Antrag des Onkels und Vormunds des Klägers vom 14. März 2001 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2001 mit der Begründung ab, bei Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs des Klägers mit den Einkünften des Onkels im Sinne von § 76 BSHG ergebe sich ein den laufenden Bedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 64,68 DM. Besonderes Wohngeld sei nicht zu gewähren, da die Familie A. bereits von der Wohngeldstelle allgemeines Wohngeld be...

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