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Hessischer VGH Beschluss vom 05.11.1992 - HPV TL 1187/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienststellenleiter. Dienstvorgesetzter. Initiativantrag. Initiativrecht. Schulleiter

 

Leitsatz (amtlich)

Nach hessischem Personalvertretungsrecht entfällt ein Initiativrecht nicht dadurch, daß eine andere Behörde oder ein anderes Organ als der Dienststellenleiter für die Sachentscheidung zuständig ist (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Fachsenats, vgl. Hess.VGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 – HPV TL 630/87 – und vom 11. Juni 1992 – HPV TL 175/90 –).

Dies gilt auch dann, wenn nicht der Schulleiter oder einer seiner Dienstvorgesetzten, sondern eine Kommune als Schulträger die Entscheidungskompetenz hat.

 

Normenkette

HPVG § 69 Abs. 2-3, § 74 Abs. 1 Nr. 6, § 83 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 29.01.1996; Aktenzeichen 6 P 1.93)

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller ein Initiativrecht hinsichtlich der Entfernung sämtlicher asbesthaltiger Stoffe aus der Friedrich-Ebert-Schule in Frankfurt am Main zusteht.

Bei der Errichtung der Schule war asbesthaltiges Material verbaut worden, so daß es zu Immissionen in Form von Asbestfasern bzw. Asbeststäuben kam. Bei baulichen Sanierungsmaßnahmen wurden nicht alle asbesthaltigen Materialien entfernt, sondern die verbliebenen Materialien „versiegelt”.

Mit Schreiben vom 19. April 1988 beantragte der Antragsteller bei dem beteiligten Schulleiter die Entfernung aller asbesthaltiger Baustoffe. Mit Schreiben vom 2. Mai 1988 lehnte der Schulleiter diesen Initiativantrag ab und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe keine rechtliche Möglichkeit, Maßnahmen gegenüber dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main durchzusetzen, da die Möglichkeit der Einleitung eines Stufenverfahrens gegenüber dem Schulträger nicht bestehe. In der Folgezeit l...

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