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Hessischer VGH Beschluss vom 02.12.2004 - 22 TL 3429/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsprämien. Empfehlungen. Entlohnungsgrundsätze. Entlohnungsmethoden. Erprobung. modellhafter Erprobung der Hessischen Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Hessische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung HLPZVO –) vom 4. November 1998 (GVBl. I S. 472)

 

Leitsatz (amtlich)

Werden durch den Dienststellenleiter Handreichungen und Empfehlungen für die Anwendung einer Rechtsverordnung gegeben, so fehlt es jedenfalls dann an einer Maßnahme im Sinne des § 69 HPVG, wenn der Dienststellenleiter klarstellt, dass die Handreichungen und Empfehlungen keinen Anordnungscharakter haben.

 

Normenkette

HPVG §§ 69, 74 Abs. 1 Nr. 13, § 83

 

Verfahrensgang

VG Wiesbaden (Beschluss vom 24.10.2002; Aktenzeichen 23 LG 1353/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die modellhafte Erprobung der Hessischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung – HLPZVO – vom 4. November 1998 (GVBl. I S. 472) im Ministerium des Beteiligten nach § 74 Abs. 1 Nr. 13 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes – HPVG – der Mitbestimmung des Antragstellers – des örtlichen Personalrats – unterliegt.

Die genannte Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes und gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 1 HLPZVO). Die Anwendung der Verordnung auf Beamtinnen oder Beamte des Landes ist nach § 6 Abs. 1 HLPZVO vorerst ausgesetzt. Nach § 6 Abs. 2 HLPZVO kann die oberste Dienstbehörde...

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