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Hamburgisches OVG Urteil vom 22.04.2008 - 4 Bf 104/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Die für eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erforderliche Verfolgung gemeinnütziger Ziele liegt nur vor, wenn der Träger selbstlos handelt, wie es auch im Steuerrecht für die Anerkennung der Förderung gemeinnütziger Zwecke gefordert wird.

2. Es verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe von der Verfolgung gemeinnütziger Ziele abhängig macht.

3. Europäisches Gemeinschaftsrecht verlangt keine andere Auslegung des Gemeinnützigkeitsbegriffs.

 

Normenkette

SGB VIII § 75 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 17.01.2006; Aktenzeichen 13 K 1657/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Januar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, sie als Trägerin der freien Jugendhilfe anzuerkennen.

Die Klägerin ist in der Form einer GmbH organisiert. Gegenstand des Unternehmens sind nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 10. Februar 1999 die Erbringung sozialer und medizinischer Dienstleistungen sowie alle damit direkt oder indirekt in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages stellt die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss fest und bestimmt ü...

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