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Hamburgisches OVG Beschluss vom 14.04.2004 - 4 Bf 286/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Für Autoradios in Vorführwagen gewerbsmäßiger Autohändler besteht keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 05.05.1999)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 17.08.2004; Aktenzeichen 6 B 49.04)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in festzusetzender Höhe abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zu gelassen.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 468,00 EUR (entspricht 915,30 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren. Dabei streiten die Beteiligten im Wesentlichen darum, ob der Kläger für Autoradios in Vorführwagen seines Kraftfahrzeughandels von der Zahlung von Rundfunkgebühren gemäß § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebSTV) vom 31. August 1991 befreit ist.

Der Kläger betreibt gewerbsmäßig (u.a.) den Handel mit fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Zubehörteilen einschließlich Autoradios. Die von ihm vorgehaltenen Vorführwagen werden in der Regel vom Herstellerwerk (Ford) mit einem Autoradio ausgerüstet und ausschließlich zu Vorführzwecken, d.h. zu Probefahrten des Kunden in Anwesenheit eines Verkäufers oder des Klägers selbst genutzt. In Ausnahmefällen überlässt der Kläger diese Fahrzeuge Kunden auch zur selbstständigen Durchführung einer Probefahrt, die in der Regel...

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