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Hamburgisches OVG Beschluss vom 04.09.2000 - 8 Bf 22/99.PVL

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Leitsatz (amtlich)

1.) Zur Auslegung einer Dienstvereinbarung mit einer Kündigungsklausel, die eine Frist für eine Kündigung zu zwei bezeichneten Zeitpunkten im Jahr vorsieht.

2.) Soweit § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG die Anordnung von Mehrarbeit der Mitbestimmung unterwirft, umfaßt die Mitbestimmung auch die Anordnung gegenüber einzelnen Beschäftigten.

3.) § 86 Abs. 2 HmbPersVG schließt die Mitbestimmung hinsichtlich solcher Regelungen der Dienststelle, die die Dienstdauer von pädagogischem Personal betreffen (hier: Anordnung von Mehrarbeit) nicht vollständig aus.

4.) Die Anordnung von Mehrarbeit gegenüber pädagogischem Personal zur Auffüllung nicht ganz kurzfristig auftretender Unterrichtsausfälle betrifft keine Erfordernisse, die die Dienststelle nicht voraussehen kann (§ 86 Abs. 3 HmbPersVG, § 75 Abs. 4 BPersVG) und unterliegt daher nicht nur der eingeschränkten Mitbestimmung.

 

Normenkette

HmbPersVG § 83 Abs. 1-2, § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BPersVG § 75 Abs. 4

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 20.11.1998; Aktenzeichen 1 VG FL 12/98)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 03.12.2001; Aktenzeichen 6 P 12.00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. November 1998 geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte bei der Anordnung von Mehrarbeit und/oder Überstunden gegenüber pädagogischem Personal, das sich mit seiner Heranziehung nicht vorher einverstanden erklärt hat, die Mitbestimmungsrechte der Antragsteller insofern verletzt, als es die Auswahl der einzusetzenden Lehrkräfte und den Umfang der von der einzelnen Lehrkraft zu leistenden Mehrarbeit oder Überstunden betrifft, wenn die Notwendigkeit von Mehrarbeit oder Überstunden zumindest drei Wochen vorher feststellbar ist oder bei unvorhersehbar erforderlichen Anord...

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BVerwG 6 P 12.00
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Nachwirkung einer Dienstvereinbarung. Globalantrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden gegenüber pädagogischem Personal  Leitsatz ...

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