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Hamburgisches OVG Beschluss vom 04.01.2006 - 1 Bf 92/05

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Leitsatz (amtlich)

Die Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare darf Einkünfte aus Nebentätigkeiten teilweise auf die Unterhaltsbeihilfe anrechnen.

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 16.11.2004)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.09.2007; Aktenzeichen 2 BvR 442/06)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.700,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger befand sich seit dem 1. Juni 2003 als Rechtsreferendar bei der Beklagten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Hierfür erhielt er eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 850,– Euro. Seine Einkünfte aus Nebentätigkeiten rechnete die Beklagte gemäß § 3 der Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare vom 30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 216) auf die Unterhaltsbeihilfe an. Sein gegen die Anrechnung eingelegter Widerspruch blieb ebenso wie die dagegen erhobene Klage ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung muss ebenso der Erfolg versagt bleiben. Die von ihm dargelegten Gründe besonderer rechtlicher Schwierigkeiten, ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) dringen nicht durch. Die dargelegten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es nicht an der nötigen Ermächtigungsgrundlage für § 3 der Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare. Sowohl § 28 a Abs. 2 Satz 2 J...

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