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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.08.1992 - 4 K 2942/90

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.11.1994; Aktenzeichen II R 87/92)

 

Tenor

I. Der Schenkungsteuerbescheid vom 25. Januar 1990 und die Einspruchsentscheidung vom 06. November 1990 werden aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hohe von 1.000,– DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Hohe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Gegenstand einer Schenkung.

Die Klägerin ist die Enkelin (Kind, der Tochter) der Frau … B.. Diese versprach der Klägerin in einer privatschriftlichen Erklärung vom 10. Januar 1984, auf die Bezug genommen wird (Bl. 13 der Schenkungsteuerakten), ihr den Erlös aus dem Verkauf eines Baugrundstückes „ausschließlich zum Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle zu schenken”. Die Maschinen- bzw. Gerätehalle wurde von der Klägerin, die zusammen mit ihrem Ehemann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft betreibt, in der Folgezeit auf einem ihr gehörenden Grundstück errichtet. Zur Finanzierung dieses Bauvorhabens hatte sie zuvor ein Darlehen in Höhe von 120.000,– DM aufgenommen. Der Kreditvertrag mit der Raiffeisenbank … wurde am 01. August 1985 abgeschlossen (Bl. 14 der Schenkungsteuerakten). Erst mit notariellem Vertrag vom 22. Januar 1987 veräußerte Frau B. das in der Erklärung vom 10. Januar 1984 erwähnte Baugrundstück. Der Kaufpreis von 115.000,– DM war nach Abschnitt XXVII der notariellen Urkunde (Bl. 23 der Schenkungsteuerakten) auf das Darlehenskonto der Klägerin bei der Raiffeisenbank … zu zahlen. Er ging dort Anfang März 1987 ein.

D...

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