Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 09.11.1994 - II R 87/92

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Schenkungsgegenstandes - keine mittelbare Grundstücksschenkung bei Schuldentilgung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist nicht das Versprechen der Zuwendung (die Schenkungsabrede), sondern die Zuwendung selbst entscheidend. Der der Besteuerung unterliegende Schenkungsgegenstand richtet sich danach, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Bedachten darstellt.

2. Wird durch eine von der Schenkerin veranlaßte Überweisung ein von der Bedachten zur Finanzierung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes aufgenommenes Bankdarlehen getilgt, so ist die Schenkungsteuer nach dem Nennbetrag der getilgten Darlehensschuld, nicht nach dem (anteiligen) Einheitswert des Wirtschaftsgebäudes zu bemessen.

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 516 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.08.1992; Aktenzeichen 4 K 2942/90)

 

Tatbestand

I. Frau A hatte ihrer Enkelin, der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), in einer privatschriftlichen Erklärung vom 10. Januar 1984 versprochen, ihr den Erlös aus dem Verkauf eines bestimmten Baugrundstücks "ausschließlich zum Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle zu schenken". Die Maschinen- bzw. Gerätehalle wurde von der Klägerin, die zusammen mit ihrem Ehemann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft betreibt, in der Folgezeit auf einem ihr gehörenden Grundstück errichtet. Zur Finanzierung dieses Bauvorhabens hatte sie zuvor ein Darlehen in Höhe von 120 000 DM aufgenommen. Der Kreditvertrag mit der F Bank wurde am ... 1985 geschlossen. Mit notariellem Vertrag vom ... 1987 veräußerte Frau A das in der Erklärung vom 10. Januar 1984 erwähnte Baugrundstück. Der Kaufpreis von 115 000 DM war vom Käufer auf das Darlehenskonto der Klägerin bei der F Bank zu bezahlen. Er ging dort Anfang ... 1987 ein.

Mit der Schenkungsteuererklärung beantragte die Klägerin den steuerpflichtigen Wert der Schenkung mit dem anteiligen Einheitswert des Gebäudes anzusetzen. Dem folgte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nicht, weil die Schenkung der Darlehenstilgung gedient habe. Den Wert des Erwerbes bemaß das FA mit 115 000 DM und setzte die Schenkungsteuer nach Steuerklasse II/I auf 4 550 DM fest.

Die Klage, mit der die Klägerin die Auffassung vertreten hatte, daß es sich um eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung gehandelt habe, weil ihr die Schenkerin ein Wirtschaftsgebäude für den Weinbaubetrieb habe schenken wollen, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den Schenkungsteuerbescheid vom 25. Januar 1990 und die Einspruchsentscheidung vom 6. November 1990 auf. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 43 veröffentlicht.

Mit der Revision wendet sich das FA gegen die Auffassung des FG, die streitige Zuwendung stelle sich als mittelbare Grundstücksschenkung dar. Es rügt die Verletzung von §§ 7, 12 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 und beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II. Auf die Revision des FA wird die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.

1. Die Vorentscheidung ist wegen Verletzung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V. § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 ErbStG 1974 aufzuheben.

a) Das FG geht davon aus, daß auch für den Bereich der Schenkungsteuer der Gegenstand einer freigebigen Zuwendung nach bürgerlichem Recht zu bestimmen sei, wobei der Parteiwille entscheide. Im Streitfall sei der danach maßgebliche Wille der Zuwendenden, so wie er in der privatschriftlichen Erklärung vom 10. Januar 1984 zum Ausdruck komme, eindeutig dahin gegangen, der Klägerin die zum Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies rechtfertige die Folgerung, daß dieses Gebäude Zuwendungsgegenstand sein sollte. Die Klägerin habe nicht um die aus dem geplanten Grundstücksverkauf erlöste Geldsumme, sondern um das mit diesen Mitteln errichtete Gebäude endgültig bereichert werden sollen. Damit stelle sich die streitige Zuwendung als eine mittelbare Grundstücksschenkung dar, deren Gegenstand ein "selbständig abgrenzbarer Grundstücksbestandteil" sei, der mit dem anteiligen Einheitswert zu bewerten sei. Nicht maßgeblich für die Bestimmung des Zuwendungsgegenstandes könne, so führt das FG weiter aus, der sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ergebende Zeitpunkt der Zuwendung sein. Entscheidend sei, daß die Klägerin als Bedachte mit der Errichtung der Maschinenhalle das erhalten habe, was sie nach der privatschriftlichen Schenkungsabrede vom 10. Januar 1984 habe erhalten sollen. Soweit das FA demgegenüber meine, die Schenkung könne erst mit der Tilgung der Darlehensschuld durch den Schenker vollzogen worden sein, weil erst dadurch die endgültige Bereicherung der Klägerin eingetreten sei, und daraus Folgerungen für den Zuwendungsgegenstand ableitet, sei ihm entgegenzuhalten, daß der Schenkungsgegenstand nicht mit dem Vermögensgegenstand identisch sein müsse, dessen Hingabe auf der Seite des Schenkenden zu einer Vermögensminderung und auf der Seite des Beschenkten zu einer Vermögensmehrung führt.

Dieser rechtlichen Beurteilung des FG kann nicht gefolgt werden. Bei zutreffender Auslegung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 i.V.m. § 516 Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 richtet sich der Gegenstand der Schenkung zwar grundsätzlich danach, was nach der Schenkungsabrede geschenkt sein sollte; entscheidend ist aber, und dies hat das FG nicht beachtet, die tatsächliche Bereicherung die sich danach richtet, was der Bedachte --endgültig-- erhält.

Zu Unrecht stützt das FG seine Auffassung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Insbesondere in dem vom FG zitierten Urteil vom 26. September 1990 II R 50/88 (BFHE 162, 139, BStBl II 1991, 32) hat der Senat, seine Rechtsprechung zusammenfassend, ausgeführt, daß es zwar richtig sei, daß das Zuwendungsobjekt der Schenkung nach bürgerlichem Recht zu bestimmen und deshalb auf den Parteiwillen (im Fall der freigebigen Zuwendung auf den Willen des Zuwendenden) zurückzugreifen sei. Hätten die Parteien diesen Willen jedoch nicht vollzogen, so könne er für die Erhebung der Schenkungsteuer auch nicht erheblich sein (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 1985 II R 114/82, BFHE 143, 287, BStBl II 1985, 380; vgl. auch bereits BFH-Urteil vom 30. Januar 1968 II 49/64, BFHE 91, 431, BStBl II 1968, 371).Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist danach nicht das Versprechen der Zuwendung, sondern die Zuwendung selbst entscheidend, denn erst mit dem Eintritt der Vermögensmehrung beim Bedachten ist die Schenkung ausgeführt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974). Auch insoweit interpretiert das FG die Rechtsprechung des erkennenden Senats falsch, aus der sich nur ergibt, daß die Vermögensmehrung des Bedachten in anderer Gestalt erscheinen kann als die Vermögensminderung des Schenkers (BFH-Urteil vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 85, 382), nicht aber, daß es für die Besteuerung nicht darauf ankomme, in welcher Form die Vermögensmehrung auf Seiten des Bedachten tatsächlich erfolgt. Vielmehr ist gerade dies entscheidend, weil sich die Besteuerung nach der Bereicherung des Bedachten und damit nach dem Gegenstand richtet, durch den die Bereicherung --der steuerpflichtige Erwerb (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974)-- sich im Vermögen des Bedachten niederschlägt (vgl. § 12 ErbStG 1974). Maßgebend ist, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974) beim Bedachten darstellt (BFH-Beschluß vom 23. Januar 1991 II B 46/90, BFHE 163, 233, BStBl II 1991, 310 m.w.N.).

b) Nach den Ausführungen unter a) durfte das FG nicht einen --unter dem Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1974 liegenden-- auf die Maschinenhalle entfallenden Anteil am Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin ansetzen (§ 12 Abs. 2 ErbStG 1974); die Maschinenhalle war nicht Gegenstand der Schenkung. Die Schenkerin hat zwar die Errichtung der Maschinenhalle letztlich finanziert, daraus folgt jedoch nicht, daß sie der Klägerin i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 die Maschinenhalle geschenkt hat. In dem für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes maßgebenden Zeitpunkt der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974) hat sich die Vermögensverschiebung im Vermögen der Klägerin nicht durch einen Erwerb in Gestalt des Wirtschaftsgebäudes ausgewirkt, das in dem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin einzubeziehen wäre, sondern, infolge der Überweisung des Geldbetrages auf das Darlehenskonto der Klägerin, in Gestalt der Tilgung der Darlehensschuld durch eine Minderung ihrer Verbindlichkeiten.

2. Die Sache ist spruchreif; die Klage ist abzuweisen. Zutreffend hat das FA den Nennwert der infolge der Zuwendung getilgten Darlehensschuld (§ 12 Abs. 1 ErbStG 1974, § 12 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) der Besteuerung zugrundegelegt und die Steuer nach Steuerklasse II festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65063

BFH/NV 1995, 21

BStBl II 1995, 83

BFHE 176, 53

BFHE 1995, 53

BB 1995, 811

BB 1995, 811-812 (LT)

DB 1995, 306-307 (LT)

DStR 1995, 130-131 (KT)

DStZ 1995, 218-219 (KT)

HFR 1995, 150-151 (KT)

StE 1995, 40 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung
Zwei Hände im Bild, eine Hand überreicht der anderen ein kleines Geschenk
Bild: Haufe Online Redaktion

Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.


BFH: Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung
Stichtag
Bild: ©Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

Wurde bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Kaufpreiszahlung nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung ausgeführt.


BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 des BewG zu ermitteln.


Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


FG Rheinland-Pfalz 4 K 2942/90
FG Rheinland-Pfalz 4 K 2942/90

  Nachgehend BFH (Urteil vom 09.11.1994; Aktenzeichen II R 87/92)   Tenor I. Der Schenkungsteuerbescheid vom 25. Januar 1990 und die Einspruchsentscheidung vom 06. November 1990 werden aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren