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BFH Urteil vom 07.04.1976 - II R 87-89/70

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Leitsatz (amtlich)

1. Der schenkungsteuerrechtlichen Beurteilung ist der Gegenstand zugrunde zu legen, der nach bürgerlichem Recht geschenkt ist.

2. Gegenstand einer Schenkung kann auch ein nicht abtretbares vermögenswertes Recht sein.

2. Die Bereicherung aus dem Vermögen des Schenkers erfordert nicht, daß der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich zuvor in derselben Gestalt Im Vermögen des Schenkers befunden hat; zu weit reicht aber die Ansicht, es komme allein darauf an, was der Beschenkte nach dem Willen des Schenkers schließlich erhalte, und nicht darauf, ob und wie es ihm der Schenker verschaffe (RGZ 167, 199).

2. Zum Unterschied zwischen der Schenkung eines Geldbetrags unter der Auflage, sich dafür einen bestimmten Gegenstand zu verschaffen, und der Schenkung dieses Gegenstandes, wenn der Schenker dem zu Beschenkenden die Mittel zu dessen Anschaffung überläßt.

2. Eine Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß nicht die gesamten Anschaffungskosten vom Schenker kommen.

 

Normenkette

ErbStG 1959 § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 23, 24 Abs. 8; BGB §§ 133, 516 Abs. 1, § 518

 

Fundstellen

Haufe-Index 413355

BStBl II 1976, 632

BFHE 1977, 300

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