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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.02.2007 - 3 K 1435/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 6 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Das einem Beamten auf Probe auf Grund eines Dienstunfalls nach den Vorschriften des BeamtVG gezahlte (erhöhte) Unfallruhegehalt ist nicht nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 6; BeamtVG § 4 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 35, 36 Abs. 1, 3, § 37 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das von dem Kläger bezogene Unfallruhegehalt nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei ist.

Der im Jahre 1937 geborene Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 22.01.1962 wurde er als Polizeianwärter in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen (vgl. Urkunde, Bl. 18 Einkommensteuer-Akten– EA –, Bl. 53 Personalakten – PA -, Unterordner B). Ab dem 1.02.1963 führte er die Dienstbezeichnung Polizeiwachtmeister (vgl. Bl. 65 PA). Mit Urkunde vom 9.07.1963 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen (vgl. Bl. 79 PA). Am 5.01.1965 wurde er zum Polizei-Oberwachtmeister (vgl. Bl. 99 PA) und mit Ernennungsurkunde vom 25.02.1966 zum Polizeihauptwachtmeister (Besoldungsgruppe A 4) ernannt (vgl. Bl. 141 PA). In Folge eines am 8.05.1966 erlittenen Dienstunfalls wurde er für dauernd dienstunfähig im Sinne des § 210 Landesbeamtengesetz (LBG) erklärt und zum 31.07.1969 in den Ruhestand versetzt (vgl. Bl. 20 EA; Bl. 23 PA, Unterordner C). Mit Urkunde vom 7.09.1967 war er zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) befördert (vgl. Bl. 161 PA) und mit weiterer Urkunde vom 2.10.1967 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden (vgl. Bl. 169 PA).

Mit Bescheid vom 14.11.1968 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge des Dienstunfalls festgesetzt und dem Kläger ein Unfallausgleich nach § 148 LBG gewährt (vgl. Bl. 40...

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