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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.03.1998 - 2 K 2778/97

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung eines Grundstücks auf den 1.1.1994

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung eines mit einem Wasserturm bebauten Grundstücks.

Die Klägerin betreibt die Stadtwerke von …. Der Beklagte bewertete das von der Klägerin 1993 erworbene 577 qm große Grundstück, auf dem 1962 ein Wasserturm in massiver Stahlbetonskelettkonstruktion auf einer Fläche von 57 qm auf einem Stahlbetonfundament errichtet worden war, auf den 01. Januar 1994 im Wege der Nachfeststellung als Geschäfts- sowie Betriebsgrundstück und stellte den Einheitswert aufgrund der Angaben in der Feststellungserklärung und nach einer Ortsbesichtigung mit Bescheid vom 16. Oktober 1996 auf 35.000 DM fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Wasserbehälter des Turms als Betriebsvorrichtungen wertmäßig nicht.

Bei der Bewertung ging der Beklagte erklärungsgemäß von einem umbauten Raum des Wasserturms von insgesamt 2514 cbm aus, von dem 1217,95 cbm auf den Unterbau des Turms u. a. mit verschiedenen Räumen und einem Treppenhaus – in einem von vier Pfeilern – und 1295,91 cbm auf den Oberbau (Zwischendecke mit verstärkter Tragfähigkeit) mit eingefügtem Wasserbehälter und Treppenrundgang entfallen. Wegen der Einzelheiten der Turmkonstruktion und der Baumassen wird auf die eingereichte Feststellungserklärung mit Zeichnungen und Bauplan (Nr. 15 a) für den Turmbehälter Erlenbrunn von 17. Februar 1961 Bezug genommen.

Der Einspruch der Klägerin, mit dem sie die Behandlung des Wasserturms als Betriebsvorrichtung und eine entsprechende Änderung des angefochtenen Einheitswertbescheids hinsichtlich Grundstücksart und Grundstückswert beantragte, blieb o...

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