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FG Rheinland-Pfalz Gerichtsbescheid vom 07.03.1995 - 5 K 3076/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuer auf den 1.1.1993

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit am 14. Dezember 1994 eingegangenem Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben wegen Vermogensteuer auf den 1.1.1993. Da dem Schriftsatz keine schriftliche Prozeßvollmacht des Klägers beigefügt war, ist mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. Dezember 1994 gemäß § 62 Abs. 3 FGO eine Ausschlußfrist bis zum 19. Januar 1995 gesetzt worden zur Vorlage der schriftlichen Prozeßvollmacht des Klägers. Die Verfugung ist dem Prozeßbevollmachtigten am 23. Dezember 1994 durch Übergabe zugestellt worden. Mit am 4. Januar 1995 eingegangenem Schreiben legte der Prozeßbevollmachtigte eine vom Kläger per Telefax erteilte Prozeßvollmacht als Nachweis der Bevollmächtigung vor. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 6. Januar 1995 ist der Prozeßbevollmächtigte ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Vollmacht beim Gericht im Original vorliegen müsse, ein Telefax daher nicht ausreiche. Die Ausschlußfrist laufe daher weiter. Mit am 20. Januar 1995 eingegangenem Schreiben ist die Originalprozeßvollmacht des Klägers vorgelegt worden.

Der Kläger beantragt,

unter Rufhebung des angefochtenen Vermögensteuerbescheides auf den 1.1.1993 vom 17. Juni 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.1994 einen Vermogensteuerbescheid auf den 1.1.1993 gemäß der abgegebenen Vermögensteuererklärung zu erlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe die Ausschlußfrist nach § 62 Abs. 3 FGO versäumt, so daß die Klage des vollmachtlosen Vertreters wegen Fristüberschreitung abzuweisen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Nach § 62 Abs. 1 FG...

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