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FG Nürnberg Urteil vom 31.07.2008 - VI 439/2005

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnungsbescheid - Ermittlung nach den Grundsätzen der Erstattungsberechtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei zusammen veranlagten Eheleuten steht der Erstattungsanspruch, der sich nach Steuerfestsetzung und Abrechnung ergibt (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG), demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dem entspricht die Regelung des § 37 Abs. 2 AO, wonach, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung einer Steuer später weggefallen ist, derjenige einen Erstattungsanspruch hat, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist.

Da Erstattungs- und Rückforderungsanspruch lediglich unterschiedliche Richtungen des einheitlichen Anspruchs aus § 37 Abs. 2 AO kennzeichnen, gelten vorstehende Rechtsgrundsätze gleichermaßen für den Rückforderungsanspruch

 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 4 S. 2; AO § 37 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.02.2010; Aktenzeichen VII R 37/08)

BFH (Beschluss vom 17.02.2010; Aktenzeichen VII R 37/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt in dem angegriffenen Abrechnungsbescheid die vom Kläger für die Jahre 1984 bis 1992 zurückgeforderten Beträge zu Recht nach den Grundsätzen der Erstattungsberechtigung ermittelt hat.

Der Kläger war in den Streitjahren nichtselbständig tätig. Neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hatte er auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Entsprechend den Angaben in den eingereichten Steuererklärungen wurde er ursprünglich vom Finanzamt Y mit seiner damaligen Ehefrau nach § 26b des Einkommensteuergesetzes -EStG- zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger und seine damalige Ehefrau nicht mehr im Rah...

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