Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG
Leitsatz (redaktionell)
Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor dem 31. 12. 1998 sind bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 zu berücksichtigen.
Schuldzinsen, die auf die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfallen, sind nach § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG als Betriebsausgaben abziehbar und nicht in die Höchstbetragsberechnung nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG einzubeziehen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 4a; GewStG § 8 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben.
Der Kläger betreibt seit 01.03.1996 eine Apotheke. Den Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01. März bis zum 28. Februar des Folgejahres.
Er eröffnete am 24.06.1998 ein Girokonto bei der Bank 1 (Kontonummer 57150) und zahlte in der Folgezeit einen Großteil seiner Betriebseinnahmen darauf ein. Von diesem Konto, das immer mit einem Guthabensaldo geführt wurde, entnahm er schrittweise insgesamt 1.044.800 DM bis zur Kontoauflösung am 21.12.1998, um die Herstellungskosten für ein neues, eigengenutztes Einfamilienhaus zu bezahlen. Den Schuldsaldo auf seinem bisherigen und weitergeführten betrieblichen Girokonto mit der Nummer 54542, der durch die Begleichung der laufenden Betriebsausgaben entstand, minderte er durch Aufnahme von drei Darlehen über je 249.750 DM (Nr. 20054542, Nr. 12054542 und Nr. 22054542). Am 21.12.1998 bezahlte er vom Girokonto 54542 den Kaufpre...