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FG Nürnberg Urteil vom 25.09.2008 - IV 267/2006

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlt die Familienkasse auf ein von einem Antragsteller genanntes Konto, so wird sie von ihrer Leistung frei und es tritt Erfüllung ein, unabhängig davon, wer Rechtsinhaber dieses Kontos ist. Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO ist dann auch derjenige, für den die Familienkasse bezahlen wollte, unabhängig davon, auf wessen Konto das Kindergeld geflossen ist.

 

Normenkette

EStG § 70 Abs. 2, § 64 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen III R 82/08)

 

Tatbestand

Am 02.02.1995 beantragte der Kläger Kindergeld für seinen und der Beigeladenen Sohn A. Mit Antrag auf Kindergeld vom 31.12.1999 teilte der Kläger der Familienkasse die Geburt seines zweiten Sohnes B am 13.12.1999 sowie eine neue Bankverbindung (Konto Nr.: ; BLZ: ) mit. Der Kläger versicherte mit seiner Unterschrift alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen. Die Beigeladene erklärte sich mit ihrer Unterschrift damit einverstanden, dass dem bisherigen Berechtigten - dem Kläger - das Kindergeld auch für das gemeinsame Kind B gezahlt wird.

Das Kindergeld wurde in der Folgezeit laufend auf das angegebene Konto gezahlt. Am 25.11.2004 erhielt die Familienkasse davon Kenntnis, dass sich der Kläger zum 01.09.2003 aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung in der Str. 1 in 2 abgemeldet hat und in die Str. 2 nach 1 gezogen ist. Die Beigeladene und die beiden Kinder sind in der Str. 1 in 2 verblieben.

Mit Antrag vom 28.02.2005 beantragte die Beigeladene Kindergeld für die beiden Kinder. Als Konto gab sie das gleiche an, auf das zuvor das Kindergeld gezahlt worden war. Seit Februar 2005 wird daher das Kindergeld nach wie vor a...

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