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FG Münster Urteil vom 29.03.2006 - 1 K 3456/04 F (veröffentlicht am 15.05.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Höchstbetrages nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ist bei der Höchstbetragsermittlung nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG nicht anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a Sätze 5, 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechnung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG.

Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2002 vom 02.04.2004 stellte der Beklagte den Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb unter Erhöhung des erklärten Gewinns um nicht abzugsfähige Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG in Höhe von 5.245 EUR auf 31.498 EUR fest. Die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen ermittelte er wie folgt:

Betriebliche Schuldzinsen

22.630,00 EUR

./. Schuldzinsen Investitionsdarlehen

11.720,00 EUR

./. Minderungsbetrag

2.050,00 EUR

Zu prüfende Schuldzinsen

8.860,00 EUR

Vortrag Unterentnahme aus 2001

0,00 EUR

Vortrag Überentnahme aus 2001

76.758,00 EUR

./. Gewinn

26.253,00 EUR

+ PE

41.754,00 EUR

./. NE

4.837,00 EUR

Überentnahme

87.422,00 EUR

6 % der Überentnahme (außerbilanzielle Zurechnung)

5.245,23 EUR

Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 17.06.2004 Klage. Sie vertritt die Auffassung, § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG – nach dieser Vorschrift bleibt der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberührt – sei sowohl bei der Ermittlung des typisierten Hinzurechnungsbetrages als auch bei der Höchstbetragsermittlung nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG anzuwenden. Der Hinzurechnungsbetrag laute danach im Streitfall auf 0,00 EUR:

Gewinn vor § 4 Abs. 4a EStG

26.253,00 EUR

./. PE

41.754,00 EUR

+ NE

4.837,00 EUR

./. Überentn...

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