Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Münster Urteil vom 28.04.2016 - 9 K 843/14 K,G,F,Zerl (veröffentlicht am 15.07.2016)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

1) Bilanzierung von Provisionsansprüchen und "unfertigen Arbeiten"

 

Leitsatz (redaktionell)

2) Aufschiebend bedingte Versicherungsvertreter-Provisionsansprüche sind erst mit Bedingungseintritt zu aktivieren.

3) Soweit noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist, sind die auf die entsprechenden Vermittlungsleistungen entfallenden Aufwendungen als "unfertige Arbeiten" zu aktivieren.

 

Normenkette

EStG § 5; HGB § 92 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2018; Aktenzeichen XI R 32/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten – im zweiten Rechtsgang – darum, ob es bei von der Klägerin vereinnahmten Vermittlungsprovisionen in Höhe von sog. stornobehafteten Beträgen bereits zur Gewinnrealisierung gekommen ist und – soweit dies der Fall ist – ob für diese Beträge eine Rückstellung zu bilden ist.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2000 gegründete GmbH mit Sitz zunächst in A und ab 2005 in B. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Unternehmensberatung sowie die persönliche Anlagen- und Vermögensberatung. Die Geschäftsanteile an der Klägerin hielten in den Streitjahren C E und D E zu je 50 %. Diese waren auch einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn in den Streitjahren nach einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr.

Tatsächlich war die Klägerin ausschließlich als Versicherungsmaklerin tätig, wobei sie Rückdeckungsversicherungen zur Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge vermittelte, und zwar solche der F Versicherungsgesellschaft (F) und der G. Hierfür erhielt sie jeweils Provisionen von den vorgenannten Versicherungsgesellschaften.

Nach der am 8.7.2002 unterzeichneten Courtagevereinbarung sollte die Klägerin als selbständiger Handelsmakler i.S. der §§ 93 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) tätig werden. Gegenstand ihrer Tätigkeit sollte ausschließlich die Zuführung von neuen Versicherungsverträgen, Verlängerungen, Nachversicherungen, Umwandlungen, Ersatzverträgen, Erneuerungen und dergleichen seitens des Versicherungsnehmers sein. Für die von der Klägerin vermittelten und von der F bzw. deren Kooperationspartnern angenommenen Versicherungsverträge bestand ein Courtageanspruch. Die Höhe der Courtage sowie deren Zahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen ergaben sich aus den beigefügten Vergütungstabellen und -bestimmungen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Vergütungsbestimmungen enthielten insbesondere folgende Regelungen:

„[…]

1 Einen Anspruch auf Vergütung besitzt derjenige, der die Versicherung vermittelt.

2 Bei einer Prämienrückzahlung ist die auf die Rückprämie, bei einer Prämienermäßigung die auf den Differenzbetrag entfallende Vergütung an die F zurückzuerstatten.

3 Die Vergütung ist verdient nach Eingang der jeweils fälligen Prämie bei der F. Vorherige Gutschriften erfolgen unter Vorbehalt.

[…]”

Die Vergütungsvereinbarung für die Vermittlung von Lebensversicherungen sieht Folgendes vor:

„[…]

1 Für die Vermittlung von Versicherungsverträgen für die F AG werden nach der Policierung als Abschlußvergütung 38,00 ‰ der Wertungssumme gezahlt.

Die Ermittlung der Wertungssumme sowie die Stornohaftung sind dem Wertungssummentableau in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

2 Für vermögenswirksame Lebensversicherungen verteilt sich die Abschlußvergütung auf die nachstehend aufgeführten Zeiträume:

Bei einer Versicherungsdauer

von 12 bis 14 Jahren auf 1 Jahr

von 15 bis 21 Jahren auf 2 Jahre

von 22 bis 26 Jahren auf 3 Jahre

von 27 bis 30 Jahren auf 4 Jahre

von 31 bis 33 Jahren auf 5 Jahre

von 34 bis 35 Jahren auf 6 Jahre.

[…]

4 Die Vergütung wird in Abhängigkeit von der Beitragszahlung und der damit verbundenen Stornohaftungszeit des Vermittlers ratierlich gezahlt.

[…]”

Der Courtagevereinbarung war darüber hinaus ein Wertungssummen-Tableau Leben, Fortsetzung Fondsgebundene Lebensversicherung, gültig ab dem 1.10.2001 mit folgendem Inhalt beigefügt:

Tarife/Zusatztarife

„…”„…”

Wertungssumme: Jahresbeitrag (*) multipliziert mit der Beitragszahlungsdauer bis zu max. 45 Jahren;

Beitragszeiten über 45 Jahre werden nicht berücksichtigt.

Auszahlungsmodell bei diskontierter AP

Beitragszahlungsdauer

Anzahl – Jahresraten

Ratenhöhe

bis 25 Jahre

1

100 %

von 26 – 33 Jahre

3

40 %, 30 %, 30 %

von 34 – 40 Jahre

4

30 %, 30 %, 20 %, 20 %

von 41 – 45 Jahre

5

je 20 %

Auszahlungsmodell bei

ratierlicher AP

Beitragszahlungsdauer

Anzahl – Jahresraten

Ratenhöhe

bis 40 Jahre

Verteilung auf den Stornozeitraum gem. Zahlungsweise

von 41 bis 45 Jahre

5

je 20 %

„…”

Wertungssumme: Jahresbeitrag (*) multipliziert mit der Beitragzahlungsdauer bis zu max. 40 Jahren

Vergütungshöhe: 62,5 % der Wertungssumme, multipliziert mit dem vereinbarten Promillesatz der Abschlußvergütung

Wachstumserhöhung

Abhängig von der Beitragszahlungsdauer der Erhöhung

Sondertarife „…” „…”

100 % der jeweiligen Wertungssumme; Provisionshöhe i.d.R. 50 % des vereinbarten Promillesatzes der Abschlußvergütungen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG Münster: Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
Prozentzeichen (1)
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine Rückstellung darf nicht für eine Rückzahlungsverpflichtung von vorläufig festgesetzten Erstattungszinsen erfolgen, entschied das FG Münster.


BFH: Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen
Container-Terminal Hamburg
Bild: MEV-Verlag, Germany

Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister darüber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von Leistungen beauftragen wird, stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden her, sodass nur eine Vermittlungsleistung vorliegt, nicht aber mehrere Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


Bilanzierung von Provisionsansprüchen
Bilanzierung von Provisionsansprüchen

  Leitsatz Aufschiebend bedingte Provisionsansprüche eines Versicherungsvertreters sind erst mit Bedingungseintritt zu aktivieren.  Sachverhalt Klägerin war eine GmbH, die als Versicherungsmaklerin tätig war. Für ihre Tätigkeit erhielt sie Vergütungen der ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren