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FG Münster Urteil vom 28.04.2016 - 9 K 843/14 K,G,F,Zerl (veröffentlicht am 15.07.2016)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

1) Bilanzierung von Provisionsansprüchen und "unfertigen Arbeiten"

 

Leitsatz (redaktionell)

2) Aufschiebend bedingte Versicherungsvertreter-Provisionsansprüche sind erst mit Bedingungseintritt zu aktivieren.

3) Soweit noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist, sind die auf die entsprechenden Vermittlungsleistungen entfallenden Aufwendungen als "unfertige Arbeiten" zu aktivieren.

 

Normenkette

EStG § 5; HGB § 92 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2018; Aktenzeichen XI R 32/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten – im zweiten Rechtsgang – darum, ob es bei von der Klägerin vereinnahmten Vermittlungsprovisionen in Höhe von sog. stornobehafteten Beträgen bereits zur Gewinnrealisierung gekommen ist und – soweit dies der Fall ist – ob für diese Beträge eine Rückstellung zu bilden ist.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2000 gegründete GmbH mit Sitz zunächst in A und ab 2005 in B. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Unternehmensberatung sowie die persönliche Anlagen- und Vermögensberatung. Die Geschäftsanteile an der Klägerin hielten in den Streitjahren C E und D E zu je 50 %. Diese waren auch einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn in den Streitjahren nach einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr.

Tatsächlich war die Klägerin ausschließlich als Versicherungsmaklerin tätig, wobei sie Rückdeckungsversicherungen zur Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge vermittelte, und zwar solche der F Versicherungsgesellschaft (F) und der G. Hierfür erhielt sie jeweils Provisionen von den vorgenannten Versicherungsgesellschaften.

Nach der am 8.7.2002 unterzeichneten Courtagevereinbarung sollte die Klägerin als...

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