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FG Münster Urteil vom 27.10.2021 - 3 K 2817/20 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voll- bzw. Optionsverschonung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG nach Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erklärung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG zur Wahl der Optionsverschonung kann grundsätzlich so lange abgegeben werden, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.

2. Die Änderung eines Antrags- oder Wahlrechts ist auch zulässig, wenn und soweit ein Bescheid lediglich partiell noch nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Die Änderung der Antrags- oder Wahlrechtsausübung ist jedoch nur dann möglich, wenn die dadurch zu erzielende Steueränderung den durch die – aufgrund eines auf der Grundlage einer selbständigen Änderungsvorschrift ergangenen Änderungsbescheids bewirkte – partielle Durchbrechung der Bestandskraft eines Bescheides gesetzten Rahmen nicht verlässt. Die steuerlichen Auswirkungen der Gewährung der Optionsverschonung sind dann auf den nicht bestandskräftigen Umfang des Änderungsbescheids beschränkt.

3. Ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die durch das Bundesverfassungsgericht angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung des ErbStG in vollem Umfang oder hinsichtlich der Einhaltung der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 und 5 ErbStG eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG.

 

Normenkette

AO § 351 Abs. 1, § 165 Abs. 1; ErbStG § 13a Abs. 8; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2024; Aktenzeichen II R 44/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antrag auf die sog. Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 Erbschaftsteuergesetz in der am 21.03.2013 geltenden Fassung (ErbStG) noch wirksam gestellt werde...

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