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FG Münster Urteil vom 16.02.2009 - 9 K 463/04 K,F (veröffentlicht am 15.05.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerpflicht eines Gewinns aus der Veräußerung spanischen Grundvermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens (Grundbesitz) in Spanien sind gem. Art. 23 Abs. 1 DBA-Spanien von der deutschen Besteuerung ausgenommen. § 50d Abs. 9 EStG steht dem nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 2a; DBA-Spanien Art. 6 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 13, 6 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1; EStG § 2a Abs. 1 Nr. 6

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Vermietung eines Ferienappartements auf Mallorca und eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf des Appartements.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die durch Umwandlung der Firma y. GmbH & Co. (KG) entstanden ist. Der Umwandlungsbeschluss datiert vom 29.08.2001 und wurde rückwirkend auf den 01.01.2001 gefasst. Der Unternehmensgegenstand der Klin. bestand im Streitjahr u.a. im An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten. Das Wirtschaftsjahr der Klin. entspricht dem Kalenderjahr.

Die Klin. war Eigentümerin eines Ferienappartements in A-Stadt (Mallorca, Spanien) das sie mit Vertrag vom 19.10.1998 erworben hatte. Das Appartement wurde von Deutschland aus verwaltet und vermietet; die Vermietung erfolgte an Gesellschafter der Klin. und an Dritte.

Mit Kaufvertrag vom 13.12.2002 veräußerte die Klin. das Appartement einschließlich darin befindlicher Einrichtungsgegenstände zu einem Kaufpreis von 102.258 EUR an ein Ehepaar aus B-Stadt. Nach dem Inhalt des Vertrages sollten alle Abgaben und Steuern, die auf Grund der Übertragung anfielen oder evtl. anfallen könnten, von der Käuferpartei getragen werden; lediglich die für den Wertzuwachs städtischer Grundstück...

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