Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsrechtliche Beurteilung der Nichtberücksichtigung von Über- und Unterentnahmen zum 1.1.1999 im Veranlagungszeitraum 2001
Leitsatz (redaktionell)
Die Nichtanrechnung von Über- und Unterentnahmen, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind, begegnet für den Veranlagungszeitraum 2001 weder unter Rückwirkungs-, noch unter Vertrauensschutz- oder Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 11 S. 2, § 4 Abs. 4a
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 wegen Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) um einen typisierten Zinsbetrag (Hinzurechnungsbetrag) zu erhöhen sind und dementsprechend auch ein höherer Gewerbeertrag im Rahmen der Gewerbesteuer anzusetzen ist.
Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft. Während die Komplementär-GmbH am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist und lediglich eine Haftungsvergütung erhält, sind die übrigen beiden Gesellschafter als Kommanditisten zu jeweils gleichen Teilen beteiligt. Die Einkünfte werden durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.
Die Klin. hat in ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 23.974,00 DM entsprechend ihrer eingereichten Gewinnermittlung erklärt. Derselbe Betrag ist im Rahmen der Gewerbesteuererklärung als Gewerbeertrag angegeben.
Der Beklagte (Bekl.) folgte diesen Angaben nicht. Vielmehr korrigierte er den Gewinn und den Gewerbeertrag um einen Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4 a EStG i. H. v. 25.906,26 DM. Dieser Betrag errechnet sich aus 6 % von 431.771,03 DM, die der Bekl. als Überentnahmen im ...