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FG Münster Urteil vom 07.12.2018 - 4 K 1366/17 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Genussrechtserträge, Veranlassungszusammenhang

Leitsatz (redaktionell)

Genussrechtserträge, die nur leitende Angestellte vom Arbeitgeber erhalten, sind nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit kein Arbeitslohn, sondern als Kapitaleinkünfte zu behandeln, wenn der Arbeitnehmer das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbracht und ein effektives Verlustrisiko getragen hat.

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerliche Qualifikation von Genussrechtserträgen (Arbeitslohn oder Einkünfte aus Kapitalvermögen).

Der Kläger, der mit der Klägerin zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wird, ist als Arbeitnehmer für die A.-Service GmbH & Co. KG (im Folgenden A-KG) tätig, in den Jahren 2010 bis 2014 als Marketingleiter. Seit Mitte 2014 leitet der Kläger die Bereiche Business Development und Unternehmenskommunikation. Die A-KG beschäftigte in den Streitjahren – 2013 und 2014 – ca. 100 Mitarbeiter.

Der Kläger erhielt in den Streitjahren arbeitsvertraglich geschuldete Vergütungen in Höhe von xxxxx EUR (2013) und xxxxx EUR (2014). Diese setzten sich aus einer festen und einer erfolgsabhängigen Vergütung zusammen. Daneben schloss der Kläger mit derA-KG verschiedene Genussrechtsvereinbarungen ab: Vereinbarung vom 28.02.2011 über ein Genussrechtskapital von 10.000 EUR (fällig zum 31.03.2012, eingezahlt am 23.03.2012), vom 28.02.2012 über ein weiteres Genussrechtskapital von 5.000 EUR (fällig zum 31.03.2013, eingezahlt am 11.03.2013 oder am 21.03.2013), vom 03.12.2013 über ein weiteres Genussrechtskapital von 10.000 EUR (fällig zum 31.03.2014, eingezahlt am 10.02.2014) und vom 02.01.2015 über ein weiteres Genussrechtskapital von 5.000 EUR.

Den einzelnen Genu...

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    Stand: EL 142 – ET: 06/2025 > Mitarbeiterkapitalbeteiligung, > Vermögensbeteiligungen Rz 35 ff, > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 90 ff. Ergänzend > Genussscheine. Die Verzinsung von Genussrechten kann zu > Arbeitslohn und nicht zu > Einnahmen aus ...

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