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FG Münster Urteil vom 03.09.2002 - 7 K 1547/02 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergänzung von Ermessenserwägungen i.S.d. § 102 FGO

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen i.S.d. § 102 FGO umfasst weder eine Nachholung von Ermessenserwägungen überhaupt noch eine Auswechselung der die Entscheidung tragenden Gründe.

 

Normenkette

FGO § 102

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung.

Der Kläger (Kl.) ist Steuerberater. Wegen steuerlicher Rückstände in Höhe von 17.500 DM hatte der Beklagte (Bekl.) bereits 1999 verschiedene Forderungen des Kl. aus seiner Steuerberatertätigkeit gepfändet; die Pfändungen blieben jedoch im Wesentlichen ohne Erfolg.

Anfang 2001 beantragte der Kl. beim Bekl. den Erlass seiner Steuerschulden; im August 2001 beantragte er zudem „Vollstreckungsaufschub und die Beachtung der Schuldnerschutzvorschriften” im Hinblick auf die ausgebrachten Pfändungen der Honorarforderungen. Der Bekl. erklärte daraufhin gegenüber den Drittschuldnern am 22.10.2001, dass der Vollstreckungsschuldner unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bis auf weiteres das Einziehungsrecht ausüben dürfe. Dem Kl. teilte der Bekl. am 08.11.2001 mit, dass seinem Antrag auf Vollstreckungsaufschub hinsichtlich der Pfändungen der Mandantenforderungen durch Aussetzung der Pfändungsmaßnahmen entsprochen worden sei. Gleichzeitig wurde der Erlassantrag abgelehnt.

Am 25.09.2001 erließ der Bekl. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen für Forderungen des Kl. gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA). Während die LVA dem Bekl. mitteilte, dass Forderungen des Kl. nicht bestünden, erkannte die BfA die Pfändung an und ermittelte unter Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung für eine weitere Person (Ehefrau) einen nach § 850 c Zivi...

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    Finanzgerichtsordnung / § 102 [Überprüfung von Ermessensentscheidungen]
    Finanzgerichtsordnung / § 102 [Überprüfung von Ermessensentscheidungen]

    1Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ...

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