Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Umsatzsteuer. Haftung 1981, Januar, Februar 1982
Tenor
Die Vollziehung des Umsatzsteuerhaftungsbescheides in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.04.1996 wird ausgesetzt bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung im Verfahren Finanzgericht Münster 15 K 2180/96 U.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
Der Streitwert wird auf 122.820 DM festgesetzt.
Gründe
Streitig ist im Hauptsacheverfahren eine Geschäftsführerhaftung aus Beihilfe zur Steuerhinterziehung, insbesondere unter dem Aspekt der Einzelverantwortlichkeit bei einer Mehrheit von Geschäftsführern des Steuerschuldners.
Der Antragsteller (ASt.) war vom 01.04.1980 bis zum 06.06.1983 gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer GmbH B., die im Haftungszeitraum Eigentumswohnungen an Kaufinteressierte, mit Hilfe eines Ersterwerbermodells vermittelte. Wegen der Tätigkeiten der B. im Einzelnen wird auf den Gerichtsbescheid vom 24.02.1995 (15 K 3906/92 U) verwiesen.
Nachdem eine am 15.03.1982 von der Großbetriebsprüfungsstelle … begonnene Umsatzsteuer (USt)-Sonderprüfung festgestellt hatte, daß die von der B. für die Voranmeldungszeiträume (VZ) 01/1981 bis 12/1981 sowie 01/1982 und 02/1982 abgegebenen Anmeldungen in erheblichem Umfang unvollständig waren, erließ der Antragsgegner, das Finanzamt (FA), am 18.02.1983 u.a. geänderte Bescheide für die USt-VZ 01/1981 bis 12/1981 sowie 01/1982 und 02/1982 und am 01.08.1983 einen erstmaligen USt-Bescheid 1981.
Gegen sämtliche Bescheide legte die B. Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Änderungsbescheide, und zwar am 26.05.1983 für die USt-VZ 01/1982 und 02/1982 und am 04.08.1983 für die USt 1981. Am 21.11.1983 gewährte das FA eine AdV für die USt 19...