Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenwertzahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Sog. „Gegenwertzahlungen”, die ein Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) an diese dafür zahlt, dass die VBL verpflichtet bleibt, Leistungsansprüche der bei ihr versicherten Rentnerinnen und Rentner sowie deren Hinterbliebenen (sog. Versorgungsrenten) weiter zu erfüllen und Zahlungen auf Grund unverfallbar gewordener Anwartschaften nach Eintritt des Versicherungsfalles zu leisten (sog. Versicherungsrenten), sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob sog. Gegenwertzahlungen, die die Klägerin (Klin) als Arbeitgeberin nach ihrem Ausscheiden aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) an diese geleistet hat, zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn rechnen oder steuerfrei sind.
Die Klin war bis Ende 1998 Beteiligte der VBL, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe es ist, den Arbeitnehmern ihrer Beteiligten – im Wesentlichen öffentliche Arbeitgeber oder diesen nahestehende Einrichtungen – im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren (§ 2 der Satzung der VBL a.F.). Auf diese Weise soll eine versorgungsrechtliche Angleichung an die Ruhegehälter der Beamten, Richter und Soldaten erreicht werden (sog. Gesamtversorgung; s. § 41 der Satzung der VBL a.F.). Die Arbeitneh...