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FG München Urteil vom 29.03.2006 - 4 K 2477/05 (veröffentlicht am 25.05.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff „Nichte” im ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Finanzamt hat die Angaben zum Verwandschaftsverhältnis in der Erbschaftsteuererklärung genau zu überprüfen, wenn lediglich eingetragen ist, dass die Erbin eine „Nichte II” der Erblasserin ist, ansonsten ist eine spätere Änderung der Steuerklasse zuungunsten der Erbin ausgeschlossen, wenn das Finanzamt erfährt, dass die Erbin nur mit der Erblasserin verschwägert und nicht blutsverwandt ist.

 

Normenkette

ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 4, § 19; BGB § 1925; AO §§ 89, 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Unter Änderung der Steuerfestsetzung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.6.2005 wird die Erbschaftsteuer auf 214.252,49 EUR herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids nach § 173 Abs.1 Nr.1 Abgabenordnung – AO– wegen falscher Steuerklasseneinstufung möglich ist.

I.

Die am 28.4.1997 in München verstorben Erblasserin Frau Dr. wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 12.6.1997 von der Klägerin, der Nichte ihres vorvertorbenen Ehemanns, allein beerbt. In der Erbschaftsteuer-Erklärung vom 23.10.2000 (Eingangsdatum) hatte die Klägerin als Verwandtschaftsverhältnis „Nichte II°” angegeben. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 23.10.2001 setzte der Beklagte, das Finanzamt die Erbschaftsteuer wegen der Anrechnung ausländisch höherer gezahlter schweizerischer Erbschaftsteuer auf Null fest, wobei es fälschlicherweise von der Steuerklasse II ausging.

Der B...

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